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   BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B   

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BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B (https://dejure.org/2009,6116)
BSG, Entscheidung vom 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B (https://dejure.org/2009,6116)
BSG, Entscheidung vom 14. April 2009 - B 5 R 206/08 B (https://dejure.org/2009,6116)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    SGG § 62; ; SGG § 103; ; SGG § 111 Abs 1; ; SGG § 118 Abs 1; ; SGG § 160 Abs 2 Nr 3; ; SGG § 160a Abs 2 S 3; ; ZPO § 445 Abs 1; ; ZPO § 447

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1229
  • NZS 2010, 470
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B
    Auszug aus BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B
    Dabei fasst der Senat die in der bisherigen Rechtsprechung (vgl beispielsweise BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - nicht veröffentlicht; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B) aufgestellten Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge der unterlassenen persönlichen Anhörung wie folgt zusammen: Soweit es wie im vorliegenden Fall der Klägerin um den Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Tatsachen geht, kann von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht abgesehen werden, weil die darin liegende gesetzliche Wertung nicht umgangen werden darf.

    Wegen der Nähe zur Gehörsrüge ist jedoch darzulegen, dass der betroffene Beteiligte mit den üblichen Mitteln - also insbesondere schriftlich durch seinen Prozessbevollmächtigten - alles unternommen hat, um seine Darstellung des Sachverhalts dem Gericht nahezubringen, und warum die Möglichkeiten des schriftlichen und mündlichen Vortrags im konkreten Fall nicht ausreichen, um der Sachaufklärungspflicht Genüge zu tun (vgl BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - Umdruck RdNr 12, 14; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - Juris RdNr 17 f; Gutzler, SGb 2009, 78 f).

    Die aufgeführten Kriterien stimmen mit denjenigen überein, aufgrund derer eine Pflicht des Vorsitzenden in Betracht zu ziehen ist, das persönliche Erscheinen des Beteiligten anzuordnen, sodass diesem in der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls erwogenen Gesichtspunkt neben der Sachaufklärungsrüge keine eigene Bedeutung zukommt (vgl nochmals BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - Umdruck RdNr 14; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - Juris RdNr 17).

  • BSG, 22.09.2008 - B 5 R 104/08 B
    Auszug aus BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B
    Dabei fasst der Senat die in der bisherigen Rechtsprechung (vgl beispielsweise BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - nicht veröffentlicht; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B) aufgestellten Voraussetzungen für eine zulässige Verfahrensrüge der unterlassenen persönlichen Anhörung wie folgt zusammen: Soweit es wie im vorliegenden Fall der Klägerin um den Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Tatsachen geht, kann von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht abgesehen werden, weil die darin liegende gesetzliche Wertung nicht umgangen werden darf.

    Wegen der Nähe zur Gehörsrüge ist jedoch darzulegen, dass der betroffene Beteiligte mit den üblichen Mitteln - also insbesondere schriftlich durch seinen Prozessbevollmächtigten - alles unternommen hat, um seine Darstellung des Sachverhalts dem Gericht nahezubringen, und warum die Möglichkeiten des schriftlichen und mündlichen Vortrags im konkreten Fall nicht ausreichen, um der Sachaufklärungspflicht Genüge zu tun (vgl BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - Umdruck RdNr 12, 14; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - Juris RdNr 17 f; Gutzler, SGb 2009, 78 f).

    Die aufgeführten Kriterien stimmen mit denjenigen überein, aufgrund derer eine Pflicht des Vorsitzenden in Betracht zu ziehen ist, das persönliche Erscheinen des Beteiligten anzuordnen, sodass diesem in der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls erwogenen Gesichtspunkt neben der Sachaufklärungsrüge keine eigene Bedeutung zukommt (vgl nochmals BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - Umdruck RdNr 14; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - Juris RdNr 17).

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B
    Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4 mwN).

    Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN).

  • BSG, 05.03.2002 - B 13 RJ 193/01 B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags bei unentschuldigtem Ausbleiben eines

    Auszug aus BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B
    Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG übergangen worden, wenn aus den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er bis zum Schluss des Berufungsverfahrens nicht mehr weiterverfolgt wurde (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 35 mwN).
  • BSG, 12.03.2018 - B 11 AL 83/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Obwohl eine Parteivernehmung kein zulässiges förmliches Beweismittel darstellt, ist eine solche Verfahrensrüge an § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG zu messen, wenn es - wie hier - um den Nachweis von Tatsachen geht (so BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 18 RdNr 6 f; zurückhaltend BSG vom 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris RdNr 13; vgl auch Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 219; Gutzler, SGb 2009, 73, 78 f) .

    Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung darf nicht umgangen werden (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 18 RdNr 6) .

    Allerdings ist wegen der Nähe zur Gehörsrüge besonders darzulegen, dass der betroffene Beteiligte mit den üblichen Mitteln - insbesondere schriftlich durch seinen Prozessbevollmächtigten - alles unternommen hat, um seine Darstellung des Sachverhalts dem Gericht nahezubringen, und warum diese Möglichkeiten des Vortrags im konkreten Fall zur Sachaufklärung nicht ausreichen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 18 RdNr 6; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - juris RdNr 17 f) .

  • BSG, 28.12.2010 - B 13 R 320/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Soweit die Klägerin schließlich rügt, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht die von ihr beantragte Vernehmung des Orthopäden Dr. S. abgelehnt und damit sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend gemacht, fehlen schlüssige Ausführungen dazu, warum das LSG - aus seiner materiell-rechtlichen Sicht - dem Antrag ohne hinreichende Begründung iS von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teils 3 SGG nicht gefolgt ist (zu den besonderen Darlegungsvoraussetzungen einer Sachaufklärungsrüge s BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11; BSG vom 19.11.2007 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5; BSG vom 14.4.2009 - SozR 4-1500 § 160 Nr. 18 RdNr 8) .
  • BSG, 22.07.2010 - B 13 R 585/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Anhörung eines

    Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11; BSG vom 19.11.2007 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5; BSG vom 14.4.2009 - SozR 4-1500 § 160 Nr. 18 RdNr 8).
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